Im Oktober 2018 hat der Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) Maßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung des Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union festgelegt. Die sogenannten „Quick Fixes“ dienen in erster Linie der Vereinheitlichung innerhalb der EU und sollen gegenwärtige praktische Probleme mit den aktuellen Regelungen aus dem Weg räumen.
Bei den Quick Fixes handelt es sich vorerst um ein kurzfristiges Maßnahmepaket, welches mit 1.1.2020 in Kraft treten wird. Die Umsetzung des endgültigen EU-Mehrwertsteuersystems wird voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Änderungen betreffen Konsignationslager, Reihengeschäfte sowie innergemeinschaftliche Lieferungen. Ebenso Teil der Verordnung ist eine Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer um gegen grenzüberschreitenden Betrug vorgehen zu können.
Nahezu alle EU-weit liefernden Unternehmen sind von den Umsatzsteueränderungen betroffen. Dies bedeutet Umstellungsbedarf. Stellen Sie sicher, dass Sie bis 31.12.2019 Ihre systemseitigen Hinterlegungen zu Lieferanten, Kunden und Geschäftsvorfällen überprüfen und Ihre Geschäftsprozesse, Vereinbarungen mit Lieferanten/Kunden, System- und Rechnungseinstellungen gegebenenfalls an die neue Verordnung anpassen.
Was wird sich ändern?
1. Konsignationslager
Mit der Entnahme der Gegenstände aus dem Konsignationslager durch den Kunden soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Damit erklärt der Empfänger den innergemeinschaftlichen Erwerb und der ausländische Lieferant erspart sich die Registrierung für Umsatzsteuer-Zwecke im Mitgliedstaat, in dem sich das Konsignationslager befindet.
Für die Anwendung der Vereinfachungsregelung sind folgende Umstände zwingend erforderlich: Der Lieferant im Bestimmungsland darf weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung haben, die UID-Nummer des Abnehmers muss bei Transportbeginn bekannt sein und der Zeitraum zwischen der Einlagerung der Ware und der Entnahme durch den Kunden darf zwölf Monate nicht überschreiten. Außerdem sind bestimmte Aufzeichnungspflichten zu beachten. Sowohl Verkäufer als auch Empfänger müssen ein Register gemäß Artikel 243 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG führen. Inhalt dieses Registers ist für Verkäufer und Empfänger unterschiedlich und kann unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R1912&from=EN nachgelesen werden („Abschnitt 1a Allgemeine Pflichten (Artikel 242 bis 243 der Richtlinie 2006/112/EG) Artikel 54a).
2. Reihengeschäfte
Lieferungen, bei denen der mittlere Unternehmer den Transport veranlasst, sollen künftig eindeutig mittels UID-Nummer des Zwischenhändlers zugeordnet werden. Verfügt dieser über zwei UID-Nummern auf Grund einer Registrierung im Abgangsland als auch im Bestimmungsland, darf er frei zwischen beiden UID-Nummern und somit dem Ort der Besteuerung wählen. Somit sollte eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen werden.
3. UID-Nummer
In Zukunft sind für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung die Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers und die Erfassung in einer Zusammenfassenden Meldung die materiell-rechtliche Voraussetzung. Das österreichische Umsatzsteuergesetz sieht dies ohnehin bereits seit längerem vor. Künftig soll dies EU-weit gelten.
4. Nachweispflicht im Innergemeinschaftlichem Verkehr
Künftig muss der Lieferant für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen einen Nachweis für die Ankunft im Bestimmungsland erbringen. Somit sind ab 1. Januar 2020 zwei einander nicht widersprechende Nachweise gemäß Artikel 45a Abs. 3 MwSt-DVO zwingend notwendig. Das heißt die Nachweise müssen unabhängig von zwei verschiedenen Parteien, also sowohl vom Verkäufer als auch vom Erwerber ausgestellt werden. Für den Fall einer Veranlassung des Warentransports durch den Kunden, benötigt der Verkäufer eine schriftliche Erklärung mit bestimmten Informationen seitens des Erwerbers.
Nützliche Links:
Hier finden Sie die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1912 DES RATES vom 4. Dezember 2018