Am 24.12.2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ein Freihandelsabkommen geschlossen. Die kurzfristige Veröffentlichung und der 1.246 Seiten lange Vertragstext verlangen in diesen Tagen betroffenen Firmen einiges ab. Die Wirtschaftskammer Österreich gibt daher Wirtschaftstreibenden einen hilfreichen Überblick über alle wichtigen Inhalte.
Brexit sieht Ursprungserklärung auf Rechnung bei Export vor
Das Freihandelsabkommen besagt, dass für alle Ursprungswaren der beiden Vertragspartner gegenseitige Zollfreiheit eingeräumt wird, wenn ein entsprechender präferentieller Ursprungsnachweis vorhanden ist. Liegt ohnehin kein Zollsatz auf der Ware, muss auch kein Ursprungsnachweis ausgestellt werden. Liegt ein Zollsatz (größer als Null) vor, muss geprüft werden, ob die Ursprungsregel erfüllt wird. Ist dies der Fall, kann der Ausführer eine Erklärung zum Ursprung ausstellen.
Liegt der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung unter 6.000€, reicht es die Erklärung zum Ursprung nach dem Muster der WKO auf der Rechnung anzuführen. Über einem Wert von 6.000€ muss der Aussteller registrierter Ausführer (REX) sein und dies mit dem Dokumentenartencode C100 und der REX-Nummer in der Zollanmeldung angeben. Die Angabe der Erklärung zum Ursprung in der Zollanmeldung kann mit drei Dokumentenartencodes erfolgen. Maßgelblich relevant ist allerdings nur der Dokumentenartencode „U116“. Infos zu den anderen Codes finden Sie unter Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich – vorläufige Anwendung ab 1. Jänner 2021
Gibt es Zollsätze auf Ihre Waren?
Diese Frage müssen sich seit 1. Januar 2021 einige Unternehmen zu Recht stellen. Wir empfehlen Ihnen unter folgendem Link der WKO zu ermitteln, ob Ihre Export-sowie Importwaren von einem Zollsatz betroffen sind. Auch das BMF hat eine Zusammenfassung auf ihrer Website zur Verfügung gestellt.
Weiterführende Informationen
Brexit und das neue Handelsabkommen (WKO)
Das Freihandelsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich (BMF)