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AGB (de)

Stand: 04/2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Nutzung von prodata Softwareprodukten und Wartungsleistungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für prodata Softwareprodukte und Wartungsleistungen („AGB„, „Allgemeine Geschäftsbedingungen„) sind Bestandteil jedes Angebots, in das sie durch Vereinbarung der Parteien einbezogen werden und gelten für die Bereitstellung der prodata Softwareprodukte und/oder Wartungsleistungen. Die Bereitstellung der prodata Softwareprodukte und/oder Wartungsleistungen erfolgt ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Definitionen

1.1. „Angebot“ ist ein Angebotsdokument, das (i) diese AGB einbezieht, (ii) die Bereitstellung von prodata Softwareprodukten und Wartungsleistungen durch prodata für den Kunden beschreibt, und (iii) vom Kunden abgegeben und von prodata durch Auftragsbestätigung angenommen wird.

1.2. „Kunde“ hat die im Angebot definierte Bedeutung. Beim Kunden handelt es sich um einen Unternehmer iSd § 1 ff UGB.

1.3. „Laufzeit“ hat die in Pkt 4 definierte Bedeutung, es sei denn, der Begriff wird im Angebot abweichend definiert. Diesfalls hat „Laufzeit“ die im Angebot definierte Bedeutung.

1.4. „Leistungsbeschreibung“ ist die dem Angebot angeschlossene Beschreibung der prodata Softwareprodukte und Wartungsleistungen.

1.5. „Softwareprodukte“ bezeichnet die im Angebot definierten, von prodata an den Kunden lizenzierten Softwarekomponenten.

1.6. „Software-Updates“ hat die in Pkt 6.6.1 definierte Bedeutung.

1.7. „Partei“ und/oder „Parteien“ hat die im Angebot definierte Bedeutung.

1.8. „prodata“ ist die prodata GmbH, FN 124314s, Neulerchenfelder Straße 12, 1160 Wien, Österreich.

1.9.  „prodata Softwareprodukte und Wartungsleistungen“ bezeichnet die im Angebot definierten Softwareprodukte und Wartungsleistungen, die prodata dem Kunden bereitstellt.

1.10. „Upgrades“ hat die in Pkt 6.6.3 definierte Bedeutung.

1.11. „Vertrag“ hat die im Angebot definierte Bedeutung.

1.12. „Vertrauliche Informationen“ sind Informationen, die eine Partei der jeweils anderen Partei offenlegt und die von einem objektiven Beobachter aus der Natur der Sache erkennbar als vertraulich zu behandeln eingestuft würden.

1.13. „Wartungsleistungen“ bezeichnet die im Angebot definierten, von prodata an den Kunden erbrachten Wartungsleistungen.

  1. Allgemeines

2.1. prodata ist Hersteller und Anbieter von AddOn Software für SAP ERP Systeme und von AddOn Software für SAP GTS. prodata stellt selbst oder über Vertriebspartner entsprechende AddOn Software zur Verfügung, unterstützt seine Kunden beim Roll-Out und nimmt die Wartung der AddOn Software vor.

2.2. Während AddOn Software für SAP ERP Systeme auf demselben System wie ein SAP ERP System betrieben wird, wird AddOn Software für SAP GTS auf einem eigenen SAP System installiert. prodata fungiert im Hinblick auf AddOn Software für SAP GTS lediglich als lokaler Service-Partner von SAP. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass prodata dementsprechend auf allfällige Umsetzungen durch SAP in dem von SAP bereitgestellten SAP GTS System angewiesen ist. Dementsprechend weichen die im Angebot definierten Reaktionszeiten und Wartungsbedingungen für AddOn Software für SAP GTS teils von jenen für AddOn Software für SAP ERP Systeme ab.

2.3. Klargestellt wird, dass der Kunde für den Bezug und Betrieb der jeweiligen vom Kunden genutzten SAP-Systeme verantwortlich ist. prodatas Tätigkeit beschränkt sich auf die Bereitstellung und Wartung der jeweiligen AddOn Software gemäß diesem Vertrag.

  1. Bereitstellung von Softwareprodukten und Wartungsleistungen

3.1. prodata stellt dem Kunden während der Laufzeit die im Angebot bezeichneten prodata Softwareprodukte und Wartungsleistungen entsprechend der Bestimmungen des Vertrags zur Verfügung.

3.2. Sofern dies im Angebot so vorgesehen ist, wird prodata dem Kunden die zur Ausübung der im Vertrag gewährten Rechte erforderliche Anzahl an Vervielfältigungsstücken der Softwareprodukte in maschinenlesbarer Form überlassen. Erfüllungsort für die Übergabe der Softwareprodukte ist der Sitz des Kunden.

3.3. prodata übernimmt während der Laufzeit für die im Angebot angeführten Softwareprodukte die Softwarewartung gemäß den Bestimmungen des Vertrags.

3.4. Nicht Gegenstand des Vertrags sind weitere Softwarekomponenten, die nicht im Angebot definiert sind, auch soweit die Softwareprodukte auf ihnen aufbauen. Ebenfalls nicht Gegenstand des Vertrags ist die Wartung von Hardware.

  1. Laufzeit

4.1. Soweit im Angebot nicht anders vereinbart, beginnt die Laufzeit des Vertrags mit dem Tag des Inkrafttretens (Annahme der Bestellung durch prodata durch Übermittlung der Auftragsbestätigung) und läuft für den im Angebot als Mindestvertragslaufzeit definierten Zeitraum („Mindestvertragslaufzeit„). Ist im Angebot keine bestimmte Mindestvertragslaufzeit festgelegt, beträgt diese drei Jahre.

4.2. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, verlängert sich die Laufzeit automatisch um jeweils ein Jahr („Verlängerungszeitraum„), soweit der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit oder eines Verlängerungszeitraumes schriftlich gekündigt wird. Die Mindestvertragslaufzeit und ein jeder Verlängerungszeitraum bilden zusammen die „Laufzeit„.

4.3. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der prodata zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

(i) wenn der Kunde mit Zahlungen unter dem Vertrag trotz Mahnung und zweimaliger Setzung einer Nachfrist von jeweils 14 Tagen in Verzug ist; oder

(ii) wenn der Kunde die im Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte verletzt.

  1. Nutzungsrechte an Softwareprodukten

5.1. Sofern im Angebot nicht anders definiert, gewährt prodata dem Kunden ein beschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht sublizenzierbares aber zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung und Vervielfältigung der Softwareprodukte entsprechend der Bestimmungen des Vertrags. Die Nutzung der Softwareprodukte hat ausschließlich in Übereinstimmung mit den Inhalten der jeweils einschlägigen Dokumentation zu erfolgen.

5.2. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist der Kunde nicht berechtigt, die Softwareprodukte gänzlich oder teilweise Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Softwareprodukte zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Softwareprodukte öffentlich wiederzugeben oder Dritten zugänglich zu machen.

5.3. Es gelten die im Angebot festgelegten sachlichen und räumlichen Beschränkungen der Nutzung der Softwareprodukte. Soweit dem Kunden ausdrücklich Nutzungsrechte für die Nutzung der Softwareprodukte in seinen verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, garantiert der Kunde unwiderruflich und bedingungslos die Einhaltung des Vertrags durch ein jedes verbundene Unternehmen.

5.4. Mit Ausnahme der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte erwirbt der Kunde weder ausdrücklich noch konkludent Rechte an oder im Zusammenhang mit den Softwareprodukten. Nichts in diesem Vertrag stellt eine Übertragung oder Abtretung etwaiger Rechte des Eigentums an den Softwareprodukten oder im Rahmen der Wartungsleistungen von prodata an den Kunden bereitgestellten Leistungen oder Ergebnisse dar.

  1. Wartungsleistungen von prodata

6.1. prodata erbringt Wartungsleistungen für die Softwareprodukte in dem im Angebot und diesem Pkt 6 festgelegten Umfang.

6.2. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, unterstützt prodata stets die jeweils aktuelle Version der Softwareprodukte. Für frühere Versionen können weder Fehlerbehebungen noch Programmerweiterungen (Updates und Upgrades) vorgenommen werden.

6.3. prodata unterstützt stets jene Releases der SAP-ERP Systeme und SAP GTS Systeme, die aktuell noch bei SAP unter Wartung stehen. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, erbringt prodata keine Wartungsleistungen für frühere SAP-Releases.

6.4. Allgemeine Support- und Wartungsbedingungen

6.4.1. Sofern dies im Angebot vorgesehen ist, bietet prodata dem Kunden Hotline-Support in folgendem Ausmaß an:
Direkte Ansprache oder Rückruf von prodata innerhalb von 8 Arbeitsstunden innerhalb der üblichen Büroarbeitszeiten Mo-Fr 9- 17Uhr (österreichischer Werktag) mit Ausnahme von in Österreich geltenden gesetzlichen Feiertagen. Sofern es sich um Werktage handelt 24.12 und 31.12 von 9:00 – 12:00.

6.4.2. prodata stellt dem Kunden ein schriftliches Informationsservice nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung:

(i) prodata stellt dem Kunden auf regelmäßiger Basis Änderungen, Ergänzungen sowie zum Teil auch vollständige Neufassungen der anwendbaren Dokumentation für die Softwareprodukte zur Verfügung.

(ii) prodata stellt dem Kunden von Zeit zu Zeit im eigenen Ermessen weitere Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

6.5. Fehlerbehebung

6.5.1. Im Fall, dass sich bei den Softwareprodukten Probleme ergeben, hat der Kunde dies prodata unverzüglich per schriftlicher Software-Fehlermeldung (zB per E-Mail) anzuzeigen. Neben der Fehlerbeschreibung ist ein Hinweis bezüglich der Dringlichkeit und der Ansprechpartner beim Kunden anzuführen.

6.5.2. prodata wird sich bemühen, gemeldete Fehler in der kürzestmöglichen Zeit zu beheben. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, garantiert prodata im Falle eines schweren Fehlers eine mittlere Reaktionszeit von 48 Stunden ab Einlangen der schriftlichen Fehlermeldung bei prodata. Unter einem schweren Fehler eines Softwareprodukts wird jeder Mangel verstanden, der zu einem Ausfall oder einer Störung einer wesentlichen, im Vertrag vereinbarten Funktion führt. Jeder Fehler, der zu einem ungeplanten Neustart (Wiederherstellung der Daten) des Systems oder von Teilen davon führt, ist als schwerer Fehler zu werten.

6.5.3. Zur Behebung von Software-Fehlern wird prodata diese Behebungen in geplanten Software-Updates zusammenfassen und dem Kunden zur Verfügung stellen. Die Installation der Software-Updates obliegt dem Kunden, kann aber auf dessen Wunsch und gegen Entgelt auch von prodata übernommen werden.

6.5.4. prodata wird den Kunden über den Status der Bearbeitung der Fehlermeldung informieren.

6.6. Updates und Upgrades

6.6.1. prodata wird dem Kunden in Software-Updates auch laufend durchgeführte Verbesserungen der Softwareprodukte zur Verfügung stellen. Dies beinhaltet erforderliche Veränderungen der Softwareprodukte, um den vertraglich vereinbarten Zustand aufrecht zu erhalten, Fehler zu beheben, Performanz zu verbessern, gesetzliche und behördliche Vorgaben umzusetzen sowie erforderliche Sicherheitsupdates („Software-Updates„). Software-Updates gemäß diesem Pkt 6.6.1 sind von dem im Angebot vereinbarten Entgelt für Wartungsleistungen abgedeckt.

6.6.2. Nicht enthalten sind zeitintensive Serviceleistungen, die notwendig wurden, weil von Seiten des Kunden die technischen Voraussetzungen für einen Remotezugriff nicht geschaffen wurden bzw. der zur Verfügung gestellte Remotezugang zum Zeitpunkt der vom Kunden gewünschten Serviceleistung nicht mehr funktioniert.

6.6.3. Ebenfalls nicht enthalten sind Weiterentwicklungen der Softwareprodukte, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtslage, geänderten gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen, Änderungen der anwendbaren von der Zollbehörde eingesetzten Systeme ergeben und dazu führen, dass Erweiterungen und/oder Neudefinitionen von Applikationen, Verfahren, Prozessen oder Funktionalitäten erforderlich werden („Upgrades„).

6.6.4. Für Serviceleistungen nach Pkt 6.6.2 und Upgrades wird prodata den zuständigen Ansprechpartner des Kunden über den zu erwartenden Mehraufwand in Form von geschätzten Arbeitsstunden und die jeweils gültigen Stundensätzen informieren. Nach Einverständnis des Kunden erfolgt die Verrechnung dieses erbrachten Mehraufwands auf Basis von Zeitaufzeichnungen des durchführenden Mitarbeiters von prodata oder eines Partnerunternehmens von prodata. 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Der Kunde wird auftretende Fehler prodata unverzüglich nach Pkt 6.5.1 mitteilen und prodata bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört insbesondere, prodata auf Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.

7.2. Der Kunde sorgt dafür, dass prodata für die Durchführung der Wartungsleistungen zu den vereinbarten Zeiten freien Zugang zu den benötigten Geräten sowie ungehinderten Zugriff zu den dazugehörigen Diagnose-Programmen und Dokumentationen, Anwenderprogrammen und Daten hat, und dass bei der Ausführung von Wartungsleistungen ständig ein Beauftragter des Kunden zugegen ist.

7.3. Im Falle der eingeräumten Möglichkeit eines Online-Zuganges für Wartungsleistungen hat der Kunde für die prompte Verfügbarkeit des Zuganges im Falle einer Wartungsanforderung zu sorgen. Ebenso sind dann die für die Wartungsleistungen notwendigen Berechtigungen prompt bereitzustellen.

7.4. Verzögert sich die Durchführung von Wartungsleistungen durch Außerachtlassung dieser Bedingungen oder durch sonstige Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt dieser die durch die Verzögerung verursachten Kosten.

7.5. Es obliegt dem Kunden, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten.

  1. Entgelt und Zahlungsbestimmungen

8.1. Soweit im Angebot nicht anders vorgesehen, hat der Kunde als Gegenleistung für die Bereitstellung der prodata Software und Wartungsleistungen die im Angebot festgelegten Beträge gemäß den in diesem Pkt geregelten Bedingungen zu begleichen.

8.2. Die im Angebot genannten Entgelte verstehen sich exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer und für jeweils ein Vertragsjahr als Festpreis, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist.

8.3. prodata ist berechtigt, die Entgelte nach jedem Vertragsjahr entsprechend der nachfolgenden Indexierung anzupassen: Das Wartungsentgelt für nachfolgende Vertragsjahre ist nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex 2010 = 100 (Vergleichsindex per Ende der Mindestvertragslaufzeit) wertgesichert. Die angepassten Preise gelten für das nachfolgende Vertragsjahr, es sei denn, der Kunde kündigt den Vertrag zuvor entsprechend der Bestimmungen des Vertrags.

8.4. Das jährliche Wartungsentgelt ist im Voraus fällig und entsprechend des im Angebot festgelegten Zahlungszeitraums ohne jeden Abzug zu bezahlen.

8.5. Zusätzlicher personeller Aufwand von prodata wird nach erbrachter Leistung nach den im Angebot festgelegten Konditionen verrechnet.

8.6. Bei Zahlungsverzug kann prodata nach Mahnung und Setzung einer zweimaligen Nachfrist von 14 Tagen die vom Zahlungsverzug betroffene Leistung aussetzen.

  1. Gewährleistung

9.1. Während der Laufzeit gewährleistet prodata, dass die Softwareprodukte der jeweils anwendbaren Leistungsbeschreibung gemäß dem Vertrag entsprechen.

9.2. Dies gilt nicht für Mängel, die aus der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Kunden oder durch Daten des Kunden, Kundenmaterialien oder vom Kunden unautorisiert vorgenommenen Änderungen oder Anpassungen der prodata Software und Wartungsleistungen verursacht wurden.

9.3. Die Gewährleistung für etwaige im Rahmen der Wartungsleistungen dem Kunden zur Verfügung gestellte Dokumentationen und Datenbestände ist ausgeschlossen.

9.4. Der Kunde hat prodata etwaige dem Kunden bekanntwerdende Mängel unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde wird hierzu eine schriftliche Software-Fehlermeldung an prodata richten.

9.5. Die Fehlerbehebung erfolgt entsprechend der Regelungen in Pkt 6.5. Ist ein aus der Sphäre von prodata resultierender Fehler auch nach dreimaligem Versuch der Fehlerbehebung durch prodata nicht behoben, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund für diejenigen Softwareprodukte zu kündigen, die aufgrund des Fehlers nicht benutzt werden können.

  1. Haftung

10.1. Soweit die Haftung im Folgenden nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird, haften die Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.3. prodata haftet für Datenverluste nur, wenn der Kunde in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

10.4. Die Haftung von prodata ist mit dem Betrag des jährlichen Wartungskostenpauschales gemäß dem Vertrag beschränkt.

10.5. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse finden in folgenden Fällen keine Anwendung: (i) bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit, (ii) bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, (iii) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Datenschutz

11.1. Die Parteien vereinbaren, dass in dem Umfang, in dem prodata im Rahmen des Vertrags personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, welche vom oder im Namen des Kunden übertragen werden, prodata als Auftragsverarbeiter tätig wird. Zu diesem Zweck schließen prodata und der Kunde einen separat vereinbarten Auftragsdatenverarbeitungs-Vertrag gemäß Art 28 DSGVO ab.

11.2. Beide Parteien verpflichten sich, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das DSG einzuhalten.

  1. Vertraulichkeit

12.1. Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei dürfen nur zum Zweck der Durchführung dieses Vertrags benutzt werden und sind strikt vertraulich zu behandeln.

12.2. Der Informationsempfänger ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen zumindest mit der Sorgfalt zu behandeln, die er zum Schutze seiner eigenen Vertraulichen Informationen vergleichbarer Natur vor Offenlegung, Veröffentlichung oder Verbreitung aufwendet.

12.3. Der Informationsempfänger ist verpflichtet, Vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dies ist für die Zwecke dieses Vertrags oder auf Basis einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung erforderlich.

12.4. Bei einer Weitergaben an Dritte haben solche Dritten jeweils eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung abzuschließen, die nicht weniger streng sein darf, als dieser Pkt 12.

12.5. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Pkt 12 auch nach Beendigung des Vertrags unbeschränkt weiter anwendbar ist.

  1. Schlussbestimmungen

13.1. Abweichend von Pkt 12 darf prodata den Namen und das Logo des Auftraggebers und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen und diese veröffentlichen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden bedürfen dessen schriftlicher Zustimmung.

13.2. prodata ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden per E-Mail zugesendet. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht binnen zwei Wochen nach Absenden der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. In diesem Fall gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverändert weiter.

13.3. Sonstige Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von dem hiermit vereinbarten Schriftformerfordernis selbst, wobei ein solches Abweichen, egal ob schlüssig oder konkludent, nicht zu vermuten ist. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

13.4. Die Parteien können die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen.

13.5. Mangels gegenteiliger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien finden etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung.

13.6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Das gleiche gilt sinngemäß für allfällige Vertragslücken.

13.7. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Zuständiges Gericht für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für 1010 Wien sachlich und örtlich zuständige Gericht.