Kurz nach Inkrafttreten von JEFTA gab es mit der japanischen Zollbehörde bereits die ersten Probleme zur Verifizierung des Ursprungsnachweises (prodata berichtete hier darüber). Nachdem die EU wie auch das AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer in Tokio massiv interveniert hatte, kommt es nun zu einer Klarstellung der japanischen Zollverwaltung: die Übermittlung der Produktionsunterlagen muss nun auch laut Japan nicht mehr erfolgen, denn es spricht gegen das Abkommen. Hier ist das Schreiben in englischer Sprache nachzulesen:
Bestimmungen zur Erklärung des Ursprungs
Die Wirtschaftskammer verweist in einer Aussendung des Weiteren, dass die Erklärung zum Ursprung für mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausgestellt werden kann. Jedoch nicht wie eine Langzeitenlieferantenerklärung auf Firmenpapier, sondern diese muss auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier aufscheinen und das Ursprungserzeugnis genau beschreiben, damit die Identifizierung möglich ist. Unter folgendem Link ist die Handelsweise für die Einfuhr in Japan genau beschrieben: