Vorkehrungen für Hard Brexit – Vorsicht bei Ausfuhr von Dual Use Gütern

e-zoll rüstet sich für Hard Brexit

Das Bundesministerium für Finanzen hat bereits Vorkehrungen für einen Hard Brexit getroffen und hat das elektronische Zollsystem der österreichischen Zollverwaltung (e-zoll) dementsprechend angepasst. Im Fall der Fälle ist somit eine Umstellung über Nacht möglich und es könnten Zollanmeldungen für das Drittland Großbritannien abgewickelt werden. Nichtsdestotrotz sind kulante Lösungen für Fracht, die sich gerade am Weg, z.B. über den bedeutsam längeren Seeweg, befindet, im Gespräch. Bei einem spontanen Ende dürften kurzfristige Übergangsfristen in Kraft treten.

Die beiden prodata Zollsoftwareprodukte pZoll und e-zoll Connector für GTS wurden ebenfalls bereits für den Hard-Brexit vorbereitet. Bei Fragen stehen unsere Zollspezialisten gerne zur Verfügung.

Allgemeine Informationen und Praxistipps für Unternehmen:

https://www.bmf.gv.at/zoll/zoll-brexit.html oder unter

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/brexit.html?_ga=2.221283992.1089890062.1556100470-1047686538.1553004647

Genehmigungen bei Dual Use Gütern nach GB notwendig

Vorsicht ist allerdings bei Dual Use Gütern geboten. Sogenannte Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind aufgrund ihrer hohen technischen Leistungsfähigkeit sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke einsetzbar. Nach einem Hard Brexit würden bei der Ausfuhr von Dual-Use Gütern nach Großbritannien ebenfalls die Genehmigungspflichten für Drittstaaten wirksam werden. Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigungs- bzw. Meldepflicht immer den Exporteur trifft. Die Europäische Kommission hat diesbezüglich bereits vereinfachende Maßnahmen getroffen. Bei einem Austritt Großbritanniens tritt der Vorschlag zur Erweiterung der Allgemeingenehmigung EU001 in Kraft, das heißt, Ausfuhren werden nach einer vorherigen einmaligen Registrierung beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) ex lege bewilligt. Großbritannien hätte damit die gleichen Begünstigungen wie die USA.

Eine Allgemeingenehmigung hat den Vorteil, dass keine förmlichen Einzelgenehmigungen pro Transaktion notwendig sind, allerdings muss der Exporteur einer jährlichen Berichtspflicht nachkommen. Diese Meldung umfasst alle im vorangegangenen Kalenderjahr getätigten Ausfuhren und ist bis zum 1.3. des Folgejahres abzugeben. Die Meldepflicht besteht auch im Falle der Nicht-Inanspruchnahme der Allgemeingenehmigung im Berichtszeitraum.

Unser Tipp: Überprüfen Sie Ihre Waren, die Sie nach GB liefern wollen, gegen die Dual-Use-Güterliste!

Weitere Informationen zur Antragstellung für eine Allgemeinbewilligung und zu Dual Use-Gütern finden Sie unter

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Dual_Use-Regelung.html

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Gelistete_Dual_Use-Gueter.html

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