Neue Fristen am zugelassenen Warenort

Lange hat die österreichische Zollbehörde darum gekämpft, am 30. Juli war es dann so weit: die EU veröffentlichte eine Änderung der delegierten Verordnung zum UZK (VO (EU) 2018/1063, ABl. L 192/1). Die Frist, innerhalb welcher die an einem zugelassenen Warenort gestellte Ware zu einem Zollverfahren angemeldet oder wiederausgeführt werden muss, wird von einem Tag auf drei bzw. 6 Tage verlängert. Diese Änderung tritt ab sofort in Kraft.

Das drohende Damoklesschwert des neuen Unionszollkodex, nämlich, dass in Zukunft nur mehr ein Tag Zeit für die Anmeldung zu einem Zollverfahren bleibt, wurde damit abgewendet. Denn trotz der Übergangsregelungen war die österreichische Wirtschaft darüber sehr beunruhigt. Jedoch ist die Formulierung des Textes sehr widersprüchlich und verlangt genauerer Erklärung seitens der österreichischen Zollbehörde. prodata wird Sie natürlich sofort informieren, sobald wir mehr darüber wissen.

Um was geht es bei den Widersprüchlichkeiten? Die Unterscheidung wann drei Tage und wann sechs Tage zur Verfügung stehen, ist nicht genau zu erkennen. In der Aussendung des BMF (e-zoll Newsletter) wird wörtlich erklärt:

„Ab sofort beträgt die Frist, innerhalb der die an einen zugelassenen Warenort gestellten Waren zu einem Zollverfahren angemeldet oder wiederausgeführt werden müssen, 3 Tage.

Erfolgt die Gestellung der Waren an einen zugelassenen Warenort durch einen zugelassenen Empfänger für das Unionsversandverfahren (Artikel 233 (4) b) UZK), so beträgt diese Frist 6 Tage.“

Ing. Alexander Hanisch, Geschäftsführer der prodata, hätte beide Fälle mit folgenden Bespielen veranschaulicht:

„Beispiel 1: ein Industrieunternehmen erhält unverzollte Ware mit einem T-Versandpapier und beendet das elektronische Versandverfahren selbst. Danach hat das Unternehmen 6 Tage Zeit für Importzollanmeldung mittels IM500. 

Beispiel 2: der Spediteur liefert unverzollte Ware mit einem T-Versandpapier und beendet am zugelassenen Warenort beim Industrieunternehmen das elektronische Versandverfahren. Danach hat Industrieunternehmen 3 Tage Zeit für Importzollanmeldung mittels IM500 am eigenen zugelassen Warenort durchzuführen.“

Eine Antwort des BMF, ob sich die Verordnung mit diesen Beispielen erklären lässt, steht leider noch aus, wird aber sofort nachgereicht, sobald wir mehr wissen!

Neudefinition des Ausführers

Ebenfalls neu ist die Definition des Ausführers, denn bis dato wurde keine Unterscheidung gemacht, ob der Ausführer in eigenem Namen oder in Vertretung (z.B. einer Spedition) handelt. In Zukunft wird unterschieden in:

„a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:
i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.“

Hier wird natürlich von Interesse sein, wie sich das in der Praxis auswirkt, z.B. bei Reihengeschäften.
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