Rohstoffe und die neue „Entwaldungs-Verordnung“: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Am 30. Dezember 2024 tritt die Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 in Kraft, die als „Entwaldungs-Verordnung“ bekannt ist. Sie hat zum Ziel, den Import und Export von Rohstoffen und Erzeugnissen zu regulieren, die zur Entwaldung beitragen könnten. Unternehmen in der EU sind direkt von den neuen Regelungen betroffen. Es ist entscheidend, dass diese Unternehmen die Vorgaben der Verordnung kennen und umsetzen, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.

Rohstoffe und die neue „Entwaldungs-Verordnung“: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Was bedeutet „entwaldungsfrei“?

Gemäß Artikel 3 der Verordnung dürfen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann ein- oder ausgeführt werden, wenn sie „entwaldungsfrei“ sind. Das bedeutet, dass sie ohne die Umwandlung von Wäldern zu anderen Landschaftsformen produziert wurden und den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen. Eine wichtige Voraussetzung für den Handel mit diesen Rohstoffen und Erzeugnissen ist das Vorliegen einer sogenannten Sorgfaltserklärung.

Welche Rohstoffe sind betroffen?

Laut Artikel 2 der Verordnung zählen zu den betroffenen Rohstoffen:

  • Rinder

  • Kakao

  • Kaffee

  • Ölpalme

  • Kautschuk

  • Soja

  • Holz

Die von der Verordnung umfassten Erzeugnisse sind in Anhang I der Verordnung mit ihren entsprechenden KN-Codes aufgeführt. Unternehmen, die diese Rohstoffe oder deren Erzeugnisse ein- oder ausführen, müssen die neuen Vorschriften ab dem 30. Dezember 2024 beachten.

Sorgfaltspflicht und Sorgfaltserklärung

Gemäß Artikel 8 der Verordnung müssen Marktteilnehmer, bevor sie relevante Erzeugnisse ein- oder ausführen, eine Sorgfaltserklärung abgeben. Diese Erklärung stellt sicher, dass die Unternehmen die nötigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung ergriffen haben.

Die Sorgfaltspflicht besteht aus folgenden Schritten:

  1. Sammlung von Informationen und Dokumenten: Alle relevanten Daten und Dokumente, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen, müssen gesammelt werden.

  2. Risikobewertung: Unternehmen müssen das Risiko einschätzen, dass ihre Lieferkette Rohstoffe enthält, die zur Entwaldung beigetragen haben.

  3. Risikominderung: Falls ein Risiko festgestellt wird, sind Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nur entwaldungsfreie Rohstoffe gehandelt werden.

Anforderungen an die elektronische Zollanmeldung

Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei der Ein- oder Ausfuhr von betroffenen Waren bestimmte TARIC-Codes in der elektronischen Zollanmeldung angegeben werden. Auch Ausnahmecodes sind relevant, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

Y129: Für Waren, die nicht unter die Verordnung fallen.

Y132: Für Waren, die vor dem in Artikel 38 Absatz 1 genannten Datum produziert wurden.

Y133: Für recycelte Waren gemäß Anhang I der Verordnung.

Zusätzlich ist der Verweis auf die Sorgfaltserklärung mit dem Dokumentenartencode „C716“ in der Zollanmeldung zu hinterlegen. Wenn eine Sorgfaltserklärung bereits eingereicht wurde, muss die Referenznummer dieser Erklärung mit dem Dokumentenartencode „C717“ angegeben werden.

Fazit

Die Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 bringt umfangreiche Änderungen für den Handel mit Rohstoffen und Erzeugnissen, die zur Entwaldung beitragen könnten. Unternehmen der produzierenden Industrie sind verpflichtet, ihre Lieferketten genau zu prüfen, Risikobewertungen vorzunehmen und die geforderten Sorgfaltserklärungen abzugeben. Die neuen Vorschriften sind nicht nur eine regulatorische Herausforderung, sondern auch eine Chance für Unternehmen, nachhaltige und verantwortungsvolle Lieferketten zu etablieren.

Für weiterführende Informationen oder bei spezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.

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