Die Europäische Union setzt die Entscheidungen des HS-Ausschusses der Sitzung vom Oktober 2018 um und hat die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur aktualisiert. Eine wichtige Mitteilung für Handelstreibende, die verbindliche Zolltarifauskünfte für den Export und Import Ihrer Waren nutzen, wurde am 03.04.2019 vom Amtsblatt veröffentlicht. Die Zollbehörde widerruft Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte für die vom Kapitel 29 in der HS Nomenklatur erfassten psychotropen Substanzen und einigen weiteren unten angeführten Warengruppen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte sind für die korrekte Einreihung in den Zolltarif sinnvoll und müssen vom Inhaber für seine jeweiligen Waren bei der Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte (ZVZ) angefordert werden. In der Regel sind diese drei Jahre gültig. Falls Sie eine vZTA besitzen, werden Sie dazu aufgerufen, diese mit den nachstehend angeführten Positionen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu erneuern. Sie werden allerdings auch noch von der österreichischen Zollverwaltung oder der ZVZ schriftlich über diese Neuerungen verständigt. Einen Link zu den geänderten Erläuterungen stellen wir Ihnen weiter unten zur Verfügung.
Weiterführende Links:
Hier geht es zum Amtsblatt ABl. C124:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.124.01.0003.01.DEU
Die neuen Erläuterungen zur Nomenklatur zum Download finden Sie unter folgendem Link:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.119.01.0001.01.ENG